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Informationen für Zuweiser
Infos für Zuweiser
In Artikel 11c Absatz 1 KLV (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_11_c)wird festgehalten, dass die durch Podologinnen und Podologen (Art. 50d KVV)(https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_50_d) und Organisationen der Podologie (Art. 52f KVV)(https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_52_f) erbrachten Leistungen von der Grundversicherung übernommen werden, wenn diese bei Personen mit einem Diabetes mellitus sowie einer nachgewiesenen Neuropathie oder bereits erlittenen Ulcera oder Amputationen aufgrund des Diabetes, durchgeführt werden. Ohne Vorliegen dieser Risikofaktoren übernimmt die Grundversicherung, trotz vorhandener Diabetes-Erkrankung, keine Kosten für podologische Leistungen.
Die Verordnung ist längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gültig. Für das folgende Kalenderjahr ist eine neue Verordnung notwendig.
Es kann nur die «Verordnung zur Podologie bei diabetischem Fusssyndrom» verwendet werden.
Die «VVG-Verordnung für Podologie» (oder ähnlich) berechtigt nicht zur Abrechnung mit der Krankenkasse.
Bitte die GLN und ZSR Nummern aufführen.
Eine ausgefüllte Musterverordnung, sowie die Verordnung zum downloaden finden Sie hier:
https://static.wixstatic.com/media/8e62aa_50655f004d59407dbb176b5139bd52ce~mv2.jpg
Die vergüteten Leistungen sind beschränkt auf die Fuss-, Haut- und Nagelkontrolle, protektive Massnahmen zur Infektprophylaxe (z.B. atraumatisches Entfernen von Hornhaut, atraumatische Nagelpflege, protektive Verbände), Instruktion und Beratung zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege, zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfsmitteln, sowie die Prüfung der Passform der Schuhe.
Die podologischen Spezial-Leistungen wie Orthonyxie (Spangentechnik bei eingewachsenen Nägeln), Orthesentechnik und Nagelprothetik gelten nicht als leistungspflichtig. Sie werden nur selten erbracht und gehen über den Kontext der medizinischen Fusspflege und der Tertiärprophylaxe bei Diabetes-Betroffenen hinaus. Auch weitere Behandlungen, wie die podologische Massage, sind nicht leistungspflichtig.
Artikel 11c Absatz 2 KLV (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_11_c)definiert die Anzahl übernommener Sitzungen differenziert nach dem Risiko für die Entwicklung eines diabetischen Fusses. Diese Einteilung in Risikogruppen folgt den Risikogruppen der Klassifikation des Fusses nach IWGDF (https://ag-fuss-ddg.de/fileadmin/user_upload/IWGDF-Guidelines-2019_Gesamt_german.Vers.2_20200625pdf.pdf)(International Working Group on the Diabetic Foot), wie sie auch von der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie (SGED) in Dokument "Eckwerte des Fuss-Managements bei Typ 2 – Diabetes mellitus in der Grundversorgung"(https://www.podologie.swiss/wp-content/uploads/2020/10/eckwerte_des_fuss-managements_bei_typ_2.pdf) verwendet wird.
Die Anzahl Sitzungen* wird beschränkt auf maximal:
Diagnose A: 4 mal jährlich für Personen mit Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK), mit oder ohne Fussdeformität (Risikogruppen 1 und 2a gemäss Klassifikation des Fusses nach IWGDF)
Diagnose B: 6 mal jährlich für Personen mit Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, mit PAVK, mit oder ohne Fussdeformität (Risikogruppe 2b)
Diagnose C: 6 mal jährlich für Personen mit Diabetes mellitus bei stattgefundenem Ulcus und/oder nach stattgefundener Amputation (Risikogruppe 3a und 3b)
* von der Grundversicherung übernommene Sitzungen.
Die Anzahl von Sitzungen wird pro Kalenderjahr angegeben, um die Leistungskontrolle der Versicherer zu vereinfachen. Im ersten Behandlungsjahr könnte somit auch bei erstmaliger Anordnung im Jahresverlauf noch diese Anzahl Sitzungen vergütet werden. Dies kann dazu dienen, den allenfalls initial erhöhten Beratungsbedarf zu decken.
In Artikel 11c Absatz 3 KLV (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_11_c)wird festgehalten, dass einmal pro Jahr eine erneute ärztliche Anordnung erfolgen muss. Die jährliche Anordnung stellt sicher, dass die medizinisch notwendige ärztliche Kontrolle von mit Diabetes betroffenen Patientinnen und Patienten und deren Füssen mindestens einmal pro Jahr erfolgt.
Bei der medizinischen Fusspflege handelt es sich um eine Massnahme, die im Grundsatz lebenslänglich fortzuführen ist. Entsprechend sind keine Kostengutsprachen oder Berichte betreffend Begründung einer Therapiefortsetzung an den Versicherer vorgesehen.
Die Verordnung «Verordnung zur Podologie bei diabetischem Fusssyndrom» kann hier heruntergeladen werden.
Die Verordnung kann per HIN-Mail (fuessabdruck@podo-hin.ch)(mailto:fuessabdruck@podo-hin.ch) an uns übermittelt werden.
Melden Sie sich bei uns, per Email,(mailto:podologie@fuessabdruck.ch?subject=Bitte%20Flyer%20zusenden) Telefon oder WhatsApp.(https://wa.me/41772784744/?text=Gr%C3%BCezi%0D%0Abitte+senden+Sie+uns+Flyer+der+Podologie+Fuessabdruck+f%C3%BCr+unsere+Auslage+zu.%0D%0AUnsere+Adresse+lautet%3A) Wir senden Ihnen gerne Flyer zu.
Der Flyer kann auch hier heruntergeladen werden.
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